Prävention
Einleitung
Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben ein Recht auf Schutz vor allen Formen sexualisierter Gewalt. Die Landeskirche Sachsens verurteilt jede Form sexualisierter Gewalt und stellt sich aktiv ihrer Verantwortung als Arbeitgeberin und Trägerin kirchlicher Einrichtungen. Diesem Anliegen gelten die verbindlichen Maßnahmen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt.
Im Kirchenbezirk Marienberg begegnen sich Menschen – im Gemeindeleben, in evangelischen Kindergärten und Schulen oder in kirchlichen Einrichtungen. Dabei entstehen persönliche Nähe und Machtkonstellationen, etwa im Verhältnis von Vorgesetzten und Mitarbeitenden oder von Betreuerinnen und Betreuern und den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen sowie Hilfsbedürftigen.
Im Kirchenbezirk werden auf den unterschiedlichen Ebenen Schutzkonzepte erstellt sowie weitere koordinierte Präventionsmaßnahmen zu einem aktiven und transparenten Umgang zur Verhinderung sexualisierter Gewalt umgesetzt: z.B. Fortbildungsveranstaltungen, Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis und Schulungen und Verpflichtung auf den Verhaltenskodex der EVLKS.

Schutzkonzepte
Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen. Die Erarbeitung übernimmt eine Projektgruppe, die sich mit den einzelnen Bausteinen auseinandersetzt und diese an die Gegebenheiten vor Ort anpasst. Bei der Erstellung der Schutzkonzepte unterstützt die Präventionsbeauftragte, sie nimmt bei Bedarf punktuell an den Treffen der Projektgruppen beratend teil.
Fertig gestellte Schutzkonzepte werden der Präventionsbeauftragten zur Prüfung vorgelegt, bevor sie vom KV beschlossen werden. Auf eine adäquate Veröffentlichung des Schutzkonzeptes ist zu achten.
Die Präventionsbeauftragte meldet an die Suptur die Fertigstellung des Konzeptes in der jeweiligen Gemeinde.
Die Landeskirche stellt ein Rahmenschutzkonzept zur Verfügung, welches wichtige Bestandteile, Dokumentationsvorlagen und Handlungsabläufe beinhaltet:
Verhaltenskodex und Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis
Alle Haupt- und Ehrenamtlichen sind verpflichtet, aller 5 Jahre ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Einsicht in das EPFZ darf nur durch verantwortliche Leitungspersonen oder durch sie schriftlich beauftragte Personen erfolgen und ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die Einsichtnahme unterliegt den Regelungen des Datenschutzes. Ebenso verpflichten sie sich nach einer Schulung auf einen Verhaltenskodex, den die EVLKS einheitlich vorgibt.
Handreichung zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
Unterstützung für Betroffene
Unterstützung für Betroffene sexualisierter Gewalt
Was ist zu tun bei Verdacht auf Gewalt?
Handlungsleitfaden „Aktiv gegen Gewalt“
Aufarbeitung